§ 200 Abs 2 BAO
Die unrechtmäßige Erlassung eines vorläufigen Bescheids steht der Erlassung eines endgültigen Bescheides nicht entgegen.
VwGH 29.11.2006, 2004/13/0075
§ 200 Abs 2 BAO
Die unrechtmäßige Erlassung eines vorläufigen Bescheids steht der Erlassung eines endgültigen Bescheides nicht entgegen.
VwGH 29.11.2006, 2004/13/0075