Zusammenfassung: Der Autor behandelt die Frage, ob ein im Konsumentenschutzrecht normierter Vertragsrücktritt eine Aufhebung der Gebührenschuld zur Folge hat. In diesem Zusammenhang prüft er auch die Zulässigkeit der Zugrundelegung des § 295a BAO und nimmt zur Ermessensübung der Steuerbehörden bei Abänderungen Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 17 Abs 5 GebG; § 3 KSchG; § 295a BAO; § 17 Abs 5 GebG