Zusammenfassung: Ein Auftrag zur Rechnungsergänzung (in concreto: Konkretisierung des Leistungszeitpunkts) begründet keinen Wiederaufnahmegrund dar.
Rechtsgrundlagen: § 303 Abs 1 lit c BAO; § 11 Abs 1 UStG 1994
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Zusammenfassung: Ein Auftrag zur Rechnungsergänzung (in concreto: Konkretisierung des Leistungszeitpunkts) begründet keinen Wiederaufnahmegrund dar.
Rechtsgrundlagen: § 303 Abs 1 lit c BAO; § 11 Abs 1 UStG 1994
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