§ 16 EStG
Ausgaben einer Volksschullehrerin für therapeutische Supervision, Lebens- und Sozialberatung können als Aus- und Fortbildungskosten qualifiziert werden.
VwGH 22.02.2007, 2002/14/0036
§ 16 EStG
Ausgaben einer Volksschullehrerin für therapeutische Supervision, Lebens- und Sozialberatung können als Aus- und Fortbildungskosten qualifiziert werden.
VwGH 22.02.2007, 2002/14/0036