§ 6 Abs 3 UStG 1994
Erst die tatsächliche Aushändigung eines Schriftstücks durch die Post an den Empfänger begründet das Einlangen bei der Behörde.
VwGH 30.03.2006, 2003/15/0011
§ 6 Abs 3 UStG 1994
Erst die tatsächliche Aushändigung eines Schriftstücks durch die Post an den Empfänger begründet das Einlangen bei der Behörde.
VwGH 30.03.2006, 2003/15/0011