§ 12 Abs 1 UStG 1972
Der VwGH konkretisiert die für das Vorsteuerabzugsrecht relevanten Inhaltserfordernisse einer Rechnung und erläutert, dass Abweichungen zwischen der tatsächlichen Warenlieferung und der Warenbezeichnung in der Rechnung den Vorsteuerabzug ausschließein. Die Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers ist diesbezüglich irrelevant.