Zusammenfassung: Der Autor weist in seinem Beitrag nach, dass die Voraussetzung einer vierjährigen Behaltedauer bezüglich abnutzbarer körperlicher Anlagegüter und Wertpapiere für die Geltendmachung einer Freibetrags für investierte Gewinne - entgegen den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien und einschlägigen Lehrmeinungen - nicht zwangsläufig aus dem Gesetzeswortlaut abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang nimmt Prodinger auch zur Bestimmtheit der Nachversteuerungsfrist in § 10 Abs 5 estg Stellung und spricht sich für ausdrückliche gesetzliche Vorschreibung der vierjährigen Behaltedauer für Anlagegüter aus.