Zusammenfassung: Der BFH nimmt zur Abgrenzung zwischen einer Betriebsaufgabe und einer Betriebsunterbrechung Stellung und erläutert, dass die Zurückbehaltung der wesentlichen Betriebsgrundlagen die objektiv mögliche Betriebsfortführung indiziert.
BFH 14.03.2006, VIII R 80/03