Zusammenfassung: Eine fehlende Gewinn- und Verlustbeteiligung des Komplementärs am Vermögen der KG steht der Bejahung einer Mitunternehmerschaft nicht zwingend entgegen.
BFH 25.04.2006, VIII R 74/03
Rechtsgrundlagen: § 23 EStG
Zusammenfassung: Eine fehlende Gewinn- und Verlustbeteiligung des Komplementärs am Vermögen der KG steht der Bejahung einer Mitunternehmerschaft nicht zwingend entgegen.
BFH 25.04.2006, VIII R 74/03
Rechtsgrundlagen: § 23 EStG