Zusammenfassung: Der BFH erläutert, dass die Übertragung und Rückübertragung des zivilrechtlichen Eigentumsrechts im Rahmen einer sale-and-lease-back-Vereinbarung nicht als umsatzsteuerliche Lieferung zu qualifizieren ist.
BFH 09.02.2006, V R 22/03
Rechtsgrundlagen: § 1 UStG