§ 207 BAO
Die Verjährung ist amtswegig in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen; eine förmliche Einrede ist nicht erforderlich.
VwGH 15.02.2006, 2002/13/0182
§ 207 BAO
Die Verjährung ist amtswegig in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen; eine förmliche Einrede ist nicht erforderlich.
VwGH 15.02.2006, 2002/13/0182