Zusammenfassung: Der Autor bespricht eine Entscheidung des UFS, in der dieser klarstellt, dass unvollständige Angaben in einem Antragsformular (im konkreten Fall Antrag auf Energieabgabenvergütung) der Qualifikation als Steuererklärung entgegenstehen. Nur ein vollständig ausgefülltes Antragsformular könne daher als fristwahrende, rechtzeitig geltend gemachte Steuererklärung angesehen werden.
UFS 16.06.2006, RV/0452-L/06