§ 250 BAO
Das Nichtvorliegen eines Antrags für einen antragspflichtigen Verwaltungsakt hat die Rechtswidrigkeit des Bescheids infolge behördlicher Unzuständigkeit zur Folge.
VwGH 23.02.2006, 2005/16/0243
§ 250 BAO
Das Nichtvorliegen eines Antrags für einen antragspflichtigen Verwaltungsakt hat die Rechtswidrigkeit des Bescheids infolge behördlicher Unzuständigkeit zur Folge.
VwGH 23.02.2006, 2005/16/0243