§ 17 GrEStG 1987
Eine Vertragsaufhebung mit dem Ziel der Grundstücksübertragung an eine andere Person kann nicht als grunderwerbsteuerliche Rückgängigmachung qualifiziert werden.
VwGH 26.01.2006, 2003/16/0512
§ 17 GrEStG 1987
Eine Vertragsaufhebung mit dem Ziel der Grundstücksübertragung an eine andere Person kann nicht als grunderwerbsteuerliche Rückgängigmachung qualifiziert werden.
VwGH 26.01.2006, 2003/16/0512