§ 68 Abs 2 EStG; § 68 Abs 1 EStG
Die steuerliche Begünstigung für Überstundenzuschläge kann bei einer Überstundenpauschalvereinbarung nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die Anzahl und Lage der geleisteten Überstunden genau konkretisiert wurde.
§ 68 Abs 2 EStG; § 68 Abs 1 EStG
Die steuerliche Begünstigung für Überstundenzuschläge kann bei einer Überstundenpauschalvereinbarung nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die Anzahl und Lage der geleisteten Überstunden genau konkretisiert wurde.