Zusammenfassung: Der VwGH erläutert, unter welchen Voraussetzungen einem selbständig Erwerbstätigen eine Entschädigung für die im Rahmen einer Zeugenaussage entstandene Zeitversäumnis zusteht.
VwGH 07. 10. 2005, 2005/17/0207
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG