§ 31 Abs 1 Z 1 oö BauO 1994; § 31 Abs 2 oö BauO 1994
Da die Parteistellung in einem Baugenehmigungsverfahren nur den Eigentümern der unmittelbar angrenzenden Liegenschaften eingeräumt wird, begründet § 31 Abs 1 Z 1 oö BauO 1994 eine unsachliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.