§ 113 Abs 1 Satz 2 Tir RaumordnungsG
Die Verhängung eines Bauverbots und die Nichterlassung eines ergänzenden Bebauungsplans für ein als Bauland gewidmetes Grundstück begründen eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und eine unsachliche Verletzung des Eigentumsrechts.