Zusammenfassung: Eine nicht vertraglich festgelegte Zurverfügungstellung eines Dienstwagens zur Privatnutzung durch den Ehemann der Alleingesellschafterin ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.
BFH, 23.02.2005, I R 70/04
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 2 KStG