Zusammenfassung: Die Beitragszahlungen des Arbeitgebers zur Direktversicherung des Arbeitnehmers gelten im Zeitpunkt des Veranlassung des Überweisungsauftrags als verwirklicht.
BFH, 07.07.2005, IX R 7/05
Rechtsgrundlagen: § 25 EStG
Zusammenfassung: Die Beitragszahlungen des Arbeitgebers zur Direktversicherung des Arbeitnehmers gelten im Zeitpunkt des Veranlassung des Überweisungsauftrags als verwirklicht.
BFH, 07.07.2005, IX R 7/05
Rechtsgrundlagen: § 25 EStG