Zusammenfassung: Die auf gerichtlichen Auftrag für ein Finanzstrafverfahren durchgeführte Ermittlungshandlungen eines Finanzamts sind nicht als Amtshandlungen iSd § 209 Abs 1 BAO , die die Bemessungsverjährung unterbrechen, zu qualifizieren.
BMF 15.12.2005
Rechtsgrundlagen: § 209 Abs 1 BAO; § 166 BAO; § 197 FinStrG; § 99 Abs 2 FinStrG