§ 303 Abs 4 BAO
Eine Mutmaßung der Behörde ist nicht als neu hervorgekommene Tatsache zu qualifizieren, die die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt.
VwGH 16.03.2005, 2001/14/0107
§ 303 Abs 4 BAO
Eine Mutmaßung der Behörde ist nicht als neu hervorgekommene Tatsache zu qualifizieren, die die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt.
VwGH 16.03.2005, 2001/14/0107