§ 303 Abs. 4 BAO
Der VwGH entscheidet, dass die bloße Mutmaßung der Behörde keine neu hervorgekommene Tatsache darstellt. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher unbegründet.
VwGH 16.03.2005, 2001/14/0107
§ 303 Abs. 4 BAO
Der VwGH entscheidet, dass die bloße Mutmaßung der Behörde keine neu hervorgekommene Tatsache darstellt. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher unbegründet.
VwGH 16.03.2005, 2001/14/0107