§ 21 Z 1 KVG
Der VwGH entscheidet, dass gemäß § 21 Z 1 KVG die Börsenumsatzsteuer regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet wird. Die übernommene Verbindlichkeit in die Bemessungsgrundlage wird dabei miteinbezogen.
VwGH 24.02.2005, 2004/16/0182