§ 17 Abs. 4 EStG 1972
Der VwGH entscheidet, dass wenn ein Dienstnehmer im Rahmen seines Außendienstes auch Tätigkeiten der Auftragsdurchführung verrichtet, er dennoch als Vertreter tätig ist, solange der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitsgebers eindeutig im Vordergrund steht.