§ 162 BAO
Der VwGH entscheidet, dass wenn sich sich eine Abgabepflichtige in Geschäftsbeziehungen einlässt, nach deren Gestaltung ihr eine den Anforderungen nach § 162 BAO entsprechende Nennung der Zahlungsempfänger nicht möglich ist, dies im Grunde des § 162 BAO zu ihren Lasten geht.