§ 162 BAO
Der VwGH entscheidet, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens u. a. dann nicht vorliegt, wenn nicht entsprechende Beweisanträge gestellt wurden.
VwGH 20.01.2005, 2004/14/0110
§ 162 BAO
Der VwGH entscheidet, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens u. a. dann nicht vorliegt, wenn nicht entsprechende Beweisanträge gestellt wurden.
VwGH 20.01.2005, 2004/14/0110