§ 293 b BAO
Der VwGH entscheidet, dass eine Bescheidberichtigung gem. § 293b BAO voraussetzt, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt.
VwGH 19.01.2005, 2001/13/0235
§ 293 b BAO
Der VwGH entscheidet, dass eine Bescheidberichtigung gem. § 293b BAO voraussetzt, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt.
VwGH 19.01.2005, 2001/13/0235