§ 24 Abs. 1 lit. d BAO
Die Zurechnung des Leasingobjekts an den Leasinggeber oder den Leasingnehmer bestimmt sich danach, ob der Leasingvertrag eher als Mietvertrag oder als (Raten-)Kaufvertrag zu qualifizieren ist.
§ 24 Abs. 1 lit. d BAO
Die Zurechnung des Leasingobjekts an den Leasinggeber oder den Leasingnehmer bestimmt sich danach, ob der Leasingvertrag eher als Mietvertrag oder als (Raten-)Kaufvertrag zu qualifizieren ist.