§ 303 BAO
Die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens dient nicht der Sanierung von Verfahrensmängeln oder rechtlichen Fehleinschätzungen im beendeten Verfahren.
VwGH 12.09.2001, 2000/13/0056
§ 303 BAO
Die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens dient nicht der Sanierung von Verfahrensmängeln oder rechtlichen Fehleinschätzungen im beendeten Verfahren.
VwGH 12.09.2001, 2000/13/0056