§ 48 BAO
Der VwGH betont, dass ein Eventualantrag erst nach Prüfung des Primärantrags bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheids im Verwaltungsverfahren behandelt werden darf.
VwGH 09.08.2001, 2000/16/0624
§ 48 BAO
Der VwGH betont, dass ein Eventualantrag erst nach Prüfung des Primärantrags bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheids im Verwaltungsverfahren behandelt werden darf.
VwGH 09.08.2001, 2000/16/0624