§ 2 KommStG 1993
Ungleich hohe Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers indizieren nicht zwangsläufig das Vorliegen einer erfolgsorientierten Entlohnung.
VwGH 27.03.2002, 2001/13/0075
§ 2 KommStG 1993
Ungleich hohe Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers indizieren nicht zwangsläufig das Vorliegen einer erfolgsorientierten Entlohnung.
VwGH 27.03.2002, 2001/13/0075