Zusammenfassung: Der Autor weist darauf hin, dass eine Rechnung in Zukunft auch die UID-Nummer des Leistungserbringers aufweisen muss, um einen Vorsteuerabzug zu rechtfertigen .
Rechtsgrundlagen: 2. AbgÄG , BGBl I 132/2002; § 28 Abs. 1 UStG; § 11 Abs. 1 UStG; § 22 UStG
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