§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
Der VwGH erörtert, dass ein bzw. mehrere Orte bei einem regelmäßigen dienstlichen Aufenthalt als Mittelpunkt(e) des dienstlichen Tätigkeitsbereichs qualifiziert werden können, sodass kein Anspruch auf Abgeltung des Verpflegungsmehraufwands besteht.