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Gewerberecht: Heilkunde und Kunsthandwerk

WirtschaftMag. Christian HandigSWK 2002, W 95 Heft 28 v. 1.10.2002

Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der gewerberechtlichen Einstufung des Tätowierens, der Natur-Heilpraktiker, des Piercings, Shiatsu, Bach-Blütentherapie, der Ernährungsberater, des Kunsthandwerks, der künstlerischen Fotografie, der Textilkunst, der Herstellung von Teddybären oder der Restaurierung von Kunstwerken auseinander.

Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 1 Z 11 GewO 1994; § 1 Abs. 2 ÄrzteG; § 2 Abs. 11 GewO 1994

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