Zusammenfassung: Die Kosten für die Wohnraumsanierung können nicht bei einer dritten Person als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
FLD für Wien, NÖ und Bgld, II/12, 15.07.2002
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs. 1 EStG
Zusammenfassung: Die Kosten für die Wohnraumsanierung können nicht bei einer dritten Person als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
FLD für Wien, NÖ und Bgld, II/12, 15.07.2002
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs. 1 EStG