Zusammenfassung: Der Autor informiert, dass infolge einer Verordnung des BMF vom 08.01.2002 nunmehr bei einer Überschreitung der Bagatellgrenze auch Vergütungsleistungen an Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 109a EStG offen zu legen sind und beschreibt die gesellschafts- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen. Darauf aufbauend behandelt er anhand eines konkreten Fallbeispiels die Frage, ob im Fall der Vereinbarung eines Vergütungsabzug und einer Pauschalabgeltung allfälliger Reisespesen nur die Pauschalvergütung der Reisespesen oder nur die Vergütungsleistung mitzuteilen sind. Eine kurze Stellungnahme zur Rechtslage hinsichtlich der Vergütungsleistungen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat rundet den Beitrag schließlich ab.