§ 184 BAO
Das Finanzamt hat bei der Feststellung von Fremdeinkäufen dem Beweisantrag zur Erhebung einer durchgeführten Identitätsprüfung bei den Bareinkäufen Folge zu leisten.
VwGH 23.01.2002, 96/13/0068
§ 184 BAO
Das Finanzamt hat bei der Feststellung von Fremdeinkäufen dem Beweisantrag zur Erhebung einer durchgeführten Identitätsprüfung bei den Bareinkäufen Folge zu leisten.
VwGH 23.01.2002, 96/13/0068