§ 16 Abs. 4 BVergG
Die Mitwirkung eines Bieters zu Vorarbeiten zu einer Ausschreibung rechtfertigt nur unter der Voraussetzung der Erzielung eines Wettbewerbsvorteils die Ausschließung vom Ausschreibungsverfahren.
VfGH 20.06.2001, B 1560/00
§ 16 Abs. 4 BVergG
Die Mitwirkung eines Bieters zu Vorarbeiten zu einer Ausschreibung rechtfertigt nur unter der Voraussetzung der Erzielung eines Wettbewerbsvorteils die Ausschließung vom Ausschreibungsverfahren.
VfGH 20.06.2001, B 1560/00