Zusammenfassung: Die FLD für Wien, NÖ und Bgld betont, dass die Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der fiktiven Anschaffungskosten in zeitlicher Nähe zum Anschaffungszeitpunkt erfolgen muss, Ein gutachten zur Bestimmung der Verkehrswerte im Erbanfallszeitpunkt kann nicht zugrunde gelegt werden.
FLD für Wien, NÖ und Bgld, II/12, 15.07.2002