Zusammenfassung: Der Autor nimmt in seiner Replik Bezug auf einen Beitrag von Mekis, in der dieser eine gutachtliche Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision der Kammer der wirtschaftstreuhänder, wonach im Fall des Vorliegens einer Direktversicherung weder der vermögenswert der Versicherung noch eine dadurch abgedeckte Abfertigungspflicht im Jahresabschluss zu berücksichtigen seien, kritisierte. Mekis vertrat resümierend die Ansicht, dass diese Rechtsmeinung mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Saldierungsverbot nach § 196 HGB nicht in Einklang steht, Strobich hingegen entgegnet, dass die Meinung von Mekis auf eine Fehlauslegung des Saldierungsverbotes zurückzuführen sei.