§ 165 FinStrG
Die Genehmigung der Wiederaufnahme setzt die Existenz der Beweismittel oder Tatsachen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung voraus.
VwGH 25.09.2001, 98/14/0204
§ 165 FinStrG
Die Genehmigung der Wiederaufnahme setzt die Existenz der Beweismittel oder Tatsachen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung voraus.
VwGH 25.09.2001, 98/14/0204