Zusammenfassung: Der Autor unterzieht eine Bestimmung im BBG 2001, wonach der Beschäftiger bei der Personalgestellung im Rahmen des Kommunalsteuerrechts als Dienstgeber zu qualifizieren und die Kommunalsteuer demnach im pauschal festgelegten Ausmaß von 70% des Überlassungsentgelts an die Gemeinde des Beschäftigerbetriebs zu leisten sei, einer kritischen Würdigung. Dabei weist er anhand eines praktischen Fallbeispiels nach, dass diese Bestimmung nicht nur eine wesentliche Steigerung des Kommunalsteueraufkommens bewirken wird, sondern auch in einem Spannungsfeld zum verfassungsrechtlich gebotenen Eigentumsschutz, der Erwerbsfreiheit und zum Gleichbehandlungsgrundsatz steht.