Zusammenfassung: Das BMF erläutert, dass die gegen Entgelt erfolgte Genehmigung zur Errichtung eines Handymasten durch die Wohnungseigentümergemeinschaft die Begründung von Vermietungseinkünften bei den einzelnen Wohnungseigentümern zur Folge hat und nimmt zur Zurechnung der Einkünfte Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 188 Abs 4 BAO