§ 4 Abs 4 EStG 1988
Der VwGH verweigert die steuerliche Anerkennung geltend gemachter Subhonorare, da sie tatsächlich nicht in dem angeführten Ausmaß geleistet wurden und die Honorarnoten von Freunden des Beschwerdeführers in alkoholisiertem Zustand unterzeichnet wurden.