§ 16 Abs 1 Z 8 EStG
Der VwGH nimmt zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beantragung der Abschreibung vom Einheitswert oder der Abschreibung von den fiktiven Anschaffungskosten und erläutert, dass der Verzicht auf eine Verlustveranlagung nicht als Geltendmachung des Wahlrechts zu qualifizieren ist.