§ 16 Abs 1 EStG 1988
Eine Sekretärin kann jene Spesen, die ihr im Zuge der Ausführung eines Funktionärpostens beim Sekretärinnenverband erwachsen, nicht als Werbungskosten geltend machen, wenn sie dafür keine Einnahmen bezieht.
VwGH 23.05.2000, 99/14/0301