§ 28 Abs 6 EStG 1988
Die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Fünfzehntelabschreibung erfordert keine Abzinsung der öffentlichen Mittel, die von den Herstellungsaufwendungen abzuziehen sind.
VwGH 10.05.2001, 2001/15/0220
§ 28 Abs 6 EStG 1988
Die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Fünfzehntelabschreibung erfordert keine Abzinsung der öffentlichen Mittel, die von den Herstellungsaufwendungen abzuziehen sind.
VwGH 10.05.2001, 2001/15/0220