Zusammenfassung: Der Autor weist in seinem Beitrag nach, dass bei Nichtbesteuerung der stillen Reserven bei der Entnahme eines Gebäude anlässlich einer Betriebsaufgabe und anschließender Vermietung des Gebäudes der gemeine Wert bzw Aufgabewert die Grundlage für die Abschreibung der Anschaffungskosten bildet.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 6 EStG; § 24 Abs 1 Z 2 EStG; § 4 Abs 1 EStG