Zusammenfassung: Die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der Mitglieder einer Agrargemeinschaft, wie sie zB in der Verteilung der Einnahmenüberschüsse zum Ausdruck kommt, steht einer Qualifikation als gemeinnützige Agrargemeinschaft entgegen.
FLD für Tirol, Berufungssenat I, 05.07.2001